AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Martin Heine – Light Art Vision
Bei der Hardtlinde 7, 72820 Sonnenbühl

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen unsere AGB in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere AGB, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Diese AGB ́s gelten nur ggü. Kaufleuten gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen iSd. § 310 Abs. 1 BGB.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung durch ein von uns bevollmächtigten Vertreter zustande.

4. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch einen unserer bevollmächtigten Vertreter.

5. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie z. B. Unterlagen aus denen sich der Vertragsgegenstand ergibt, Vorschläge, Testprogramme, Kalkulationen, Zeichnungen etc. sind unser (geistiges) Eigentum. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind die Unterlagen / Informationen zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht verwendet werden.

§ 2 Kauf auf Probe

Wird dem Vertragspartner Ware auf Probe oder zur Ansicht verkauft und zu diesem Zweck übergeben, so gilt der Kaufvertrag als geschlossen, wenn die Ware nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt an uns zurückgegeben worden ist. Wahrung der Rückgabefrist reicht die rechtzeitige Absendung. Bei Lieferung werden wir schriftlich auf die Frist und die mit der nicht rechtzeitigen Rückgabe verbundenen Rechtsfolge hinweisen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Unsere angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Versandkosten, ggf. Nachnahmegebühren, Installations- und Schulungskosten etc. Je nach Versandart errechnen sich die Versandkosten in Abhängigkeit von Größe, Gewicht und Anzahl der Pakete. Wir sind berechtigt, anstelle der konkret angefallenen Kosten für Fracht, etc. einen angemessenen Pauschalpreis in Rechnung zu stellen.

2. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

3. Preiserhöhungen und Erhöhungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer trägt der Vertragspartner, wenn vereinbarungsgemäß später als 6 Monate nach Vertragsschluss geliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, später als 6 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

4. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlungsbedingungen hängen von einer vorherigen Bonitätsprüfung durch uns ab. Ggf. sind wir berechtigt, eine Anzahlung oder die volle Vorauszahlung zu fordern. Der Auftrag wird dann erst nach endgültigem und widerspruchsfreiem Geldeingang auf unserem Konto bearbeitet. Geht die Anzahlung oder Vorauszahlung nicht innerhalb 1 Woche nach Rechnungslegung auf unserem benannten Konto ein, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden. Für Pauschalpreis-Entwicklungsaufträge geltend folgende Zahlungsziele: 33% des Gesamtpreises bei Auftragsbestätigung, 33 % bei Lieferung und 34 % bei Abnahme.

5. Der Vertragspartner gerät mit unserer Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne zusätzliche Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen (vgl. § 288 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus sind wir im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, oder wenn konkrete Anhaltspunkte einer bevorstehenden Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners vorliegen, die Vertragserfüllung zu verweigern, z. B. durch Aussetzung von Lieferungen der Ware und/oder der Hardware / Software, sowie der Aussetzung der Serviceleistungen. In diesem Falle sind wir berechtigt, Teile des Auftrages separat in Rechnung zu stellen.

6. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Vertragspartner erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt haben. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Vertragspartner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Wir können bereits vor dem Eintritt der Zahlungsfälligkeit zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

7. Die Bestimmungen der Ziff. 6 gelten entsprechend bei einer Überschreitung eines mit dem Vertragspartner vereinbarten Kreditlimits.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit die Gegenansprüche anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit/Gefahrübergang

1. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller Fragen und die Einhaltung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die von uns angegebene Lieferzeit ist stets unverbindlich, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände oder Ereignisse (z. B. Krieg, Terroraufruhr, Störung von Transportwegen, behördliche Maßnahmen/Anordnungen, Versorgungskrisen, Arbeitskampfmaßnahmen, usw.), die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, gleich ob sie bei uns selbst oder bei einem Lieferanten eintreten oder vorliegen,
berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ereignissen der vorgenannten Art stehen dem Vertragspartner keine Ersatzansprüche, gleich welcher Art, zu.

3. Im Falle unseres Verzuges ist der Käufer nach ergebnislosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung ist nur zulässig, wenn wir den Verzug vorsätzlich oder grob-fahrlässig nur durch die Verletzung wesentlicher Pflichten verursacht haben. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf einen Betrag in Höhe von maximal 5 % des Nettorechnungswertes der nicht rechtzeitig
gelieferten Ware beschränkt. Unsere Haftung ist bei Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden in jedem Einzelfall beschränkt.

4. Unsere Lieferungs- und Leistungspflicht setzt die unbedingte Kreditwürdigkeit des Vertragspartners voraus. Wir sind daher berechtigt, auch nach eingehen einer vertraglichen Verpflichtung für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertragspartners, insbesondere der Zahlungsverbindlichkeiten, Sicherheiten in einer für uns genügenden Form zu fordern und die Lieferung und Leistung bis zur Sicherheitenstellung zu verweigern oder von der Leistungsverpflichtung zurückzutreten, ohne dass dem Vertragspartner ein Recht auf Schadensersatz zusteht.

5. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Vertragspartners entgegensteht.

6. Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Ist die Übergabe aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, so geht die Gefahr nach Mitteilung der Übergabebereitschaft auf den Vertragspartner über. Vorbehaltlich einer entgegenstehenden schriftlichen Vereinbarung werden wir die Lieferung nicht durch eine Transportversicherung eindecken.

§ 5 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1. Wir behalten uns das Sach- und geistige Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die Liefersache zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Liefergegenstände sind wir berechtigt, diese zu verwerten; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners angerechnet, abzüglich angemessener Verwertungskosten. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben, soweit diese anwendbar sind, unberührt.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten zum Wiederbeschaffungswert gg. Schädigungen durch Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zu versichern.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner haftet uns für die außer- und gerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO.

4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiter veräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle sich hieraus resultierenden Ansprüche sowie Sicherheiten gegen den Abnehmer des Vertragspartners zur Sicherung unserer Zahlungsforderung in Höhe des geschuldeten Betrages an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt), unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt, darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne den Vertragspartner zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne Zurückzutreten sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Kaufsache mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wir werden bei Verarbeitung/Umbildung der Sache nicht Hersteller iSd. § 950 BGB. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände.

6. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Buchung auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir vom Vertragspartner
verlangen, dass er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegen steht.

7. Auf Anforderung des Vertragspartners werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt allein uns.

§ 6 Annahmeverzug, Kündigungsrecht

1. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, weil er die Lieferung nicht abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre oder unterlässt er eine Mitwirkungs- oder Vorbereitungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus einem anderen vom Vertragspartner zu vertretenden Grund, werden die Waren als ausgeliefert betrachtet und die Gefahr geht auf den Vertragspartner über. Ab diesem Zeitpunkt haften wir nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Fall des Annahmeverzugs hat der Vertragspartner die damit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsnettobetrages monatlich, zu tragen.

2. Soweit sich der Vertragspartner in Annahmeverzug befindet, können wir ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Außerdem sind wir berechtigt, nach vorheriger Androhung, die Ware öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand verkaufen zu lassen.

3. Kündigt der Vertragspartner bei speziell für ihn hergestellten Waren und Leistungen später als 90 Tage vor Ablauf des vereinbarten Lieferungszeitpunkts die weitere Vertragsausführung, so hat er 60 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Der Gegenbeweis, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist, ist nicht ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Die Regelung des § 649 BGB bleibt daneben bestehen. Bei der Kündigung von Standardverträgen später als 60 Tage vor Ablauf des vereinbarten Lieferdatums sind 30 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Darüber hinaus gelten die weiteren Bestimmungen wie bei Kündigung später als 90 Tagen.

§ 7 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Vertragspartner kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns beruht.

§ 8 Gewährleistung, Verjährung Mängelansprüche

1. Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser gem. § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt die Ware untersucht und etwaige entdeckte Mängel unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware, unter spezieller Angabe des Mangels schriftlich uns gegenüber anzeigt. Weitergehende Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht geltend gemacht werden. Ein verdeckter Mangel ist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich uns gegenüber zu rügen.

2. Mängelansprüche verjähren in 3 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware durch uns beim Vertragspartner.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich der fristgerechten schriftlichen Mängelrüge, nach Wahl des Vertragspartners nachbessern oder Ersatzware liefern.

4. Soweit ein durch uns zu vertretender Mangel vorliegt, kann der Vertragspartner weitere Rechte (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung) nur geltend machen, wenn er uns zunächst Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung der mangelhaften Ware) innerhalb einer angemessenen Frist ermöglicht.

5. Mängelansprüche entstehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt insbesondere bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials oder wenn der Vertragspartner die Installationsvoraussetzungen nicht eingehalten hat.

6. Wir sind berechtigt, dem Vertragspartner mit solchen zusätzlichen Kosten der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), insbesondere Transportkosten, Reisekosten, Arbeits- und Materialkosten zu belasten, als diese Kosten durch ein Verbringen des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen.

7. Im Falle der unberechtigten Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Vertragspartner, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, vom Vertragspartner die uns entstandenen angemessenen Kosten der Schadensfeststellung oder Schadensbehebung zu verlangen.

8. Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer (Dritten) keine über die gesetzlichen zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den Lieferer gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.

§ 9 Schadensersatzansprüche

1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgrund von Mängeln sind ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht ausführen können. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln oder aufgrund von Mangel- oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

2. Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen, die nicht auf einer fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind ausgeschlossen.

3. Schadensersatzansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf eine nicht grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder einer nicht vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Unsere Haftung ist bei Fahrlässigkeit auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt.

4. Für Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 3 ist die Haftung darüber hinaus der Höhe nach auf EUR 500.000,00 pro Schadensfall beschränkt.

5. Schadensersatzansprüche verjähren in 3 Monaten.

§ 10 Software

Ergänzend zu den übrigen Bestimmungen gelten für Software und Firmware folgende Bedingungen:

1. Gewährleistung

1.1. Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stand der Technik Fehler unter allen Anwendungsbedingungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und daher keinen Sachmangel darstellen.

1.2. Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.

1.3. Softwareprogramme entsprechen den Beschreibungen im Handbuch; eine darüber hinausgehende Funktionalität der Programme schulden wir nicht. Darstellungen in Testprogrammen, in Produkt- und Prospektbeschreibungen etc. sind nicht verbindlich und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Die Vereinbarung einer vom Handbuch abweichenden Beschaffenheit kann nur ausdrücklich und schriftlich zwischen dem Vertragspartner und einem unserer bevollmächtigten Vertreter vereinbart werden.

1.4. Der Gewährleistung unterliegt lediglich die letzte dem Vertragspartner überlassene Software/Update.

1.5. Der Vertragspartner darf die Software-Produkte ausschließlich auf dafür freigegebene Typen von EDV-Anlagen benutzen. Fehlfunktionen aufgrund der Nichtbeachtung der geltenden Systemvoraussetzungen, die nicht der von uns angegebenen jeweiligen aktuellen Mindestvoraussetzung entspricht, stellen keinen Mangel dar.
1.6. Tritt ein Mangel an der Software auf, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Mangel unverzüglich nach Kenntniserlangung uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Im Rahmen der schriftlichen Mangelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsformen so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels unter Ausschluss eines Bedienfehlers für uns möglich ist. Bei der Lokalisierung und Behebung des Mangels hat uns der Vertragspartner in zumutbarem Rahmen kostenlos zu unterstützen, ggf. durch Überlassung von Daten oder durch Zutrittsgewährung zur Hardware.

1.7. Wir können unsere Pflicht zur Nacherfüllung auch dadurch erfüllen, dass wir eine neuere Programmversion zur Verfügung stellen. Auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung des Mangels gilt als ausreichende Mängelbeseitigung, wenn die verbleibende Gebrauchs-beeinträchtigung für den Vertragspartner unerheblich und zumutbar ist.

1.8. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist.

1.9. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.

1.10. Im Falle der Rückgängigmachung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, die Originaldatenträger zurückzugeben und alle Kopien der Softwareprodukte einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu löschen. Die Löschung aller vorhandenen Kopien ist uns binnen zwei Wochen nach Beendigung des Vertrages schriftlich zu bestätigen.

2. Nutzungsrechte

2.1. Der Vertragspartner erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. Eine Überlassung der Software an Dritte ist ohne unsere vorherige Genehmigung durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich nicht gestattet.

2.2. Der Vertragspartner darf die Software Dritten weder ganz noch teilweise zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Vertragspartners sein Nutzungsrecht für ihn ausüben.

2.3. Der Vertragspartner erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software-Produkte einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an.

2.4. Die überlassene Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen nur auf jeweils einer Zentraleinheit verwendet werden. Die Anfertigung von Kopien ist nur zu eigenen Archiv- und Datensicherungszwecken auf der Zentraleinheit zulässig. Etwaige Kopien wird der Vertragspartner mit der Kenn-Nummer, den Eigentums-, den Copyright- und anderen Vermerken, mit denen die Software versehen ist, kennzeichnen.

2.5. Bei Zuwiderhandlungen des Vertragspartners gegen die Nutzungsbestimmungen sind wir berechtigt, die unverzügliche Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien zu verlangen.

2.6. Soweit mit dem Vertragspartner die Überlassung der Software auf Probe vereinbart wurde, ist der Vertragspartner im Zweifel berechtigt, die Software für die Dauer von 30 Tagen gem. den Regelungen unter 1. zu nutzen. Bis zum Ablauf der Erprobungszeit ist der Vertragspartner berechtigt, schriftlich ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Vertragspartner zurück, gilt die Regelung der Ziff. 1.10.

2.7. Befindet sich der Vertragspartner mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung in Verzug, sind wir berechtigt die Nutzung der überlassenen Software zu untersagen. Das Nutzungsrecht lebt automatisch wieder auf, nachdem sämtliche fälligen Forderungen beglichen sind oder einer unserer bevollmächtigten Vertreter es ausdrücklich gestattet.

2.8. Benutzt der Vertragspartner die Software nach Wegfall der Berechtigung weiter oder auf einer anderen Weise, als der Vertragsabsprache, schuldet er vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für jeden angefangenen Monat einen Betrag in Höhe der monatlichen Vergütung.

§ 11 Schutzrechte

1. Wir stellen den Vertragspartner von allen rechtskräftig festgestellten oder mit unserer Zustimmung vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder ein anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass uns der Vertragspartner von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren umgehend schriftlich in Kenntnis setzt, uns die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreits erteilt und uns in angemessenem Umfang bei der Führung des Rechtsstreit unterstützt.

2. Wir können nach eigener Wahl dem Vertragspartner das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen oder das Produkt austauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder auch, falls die vorstehenden Maßnahmen für uns zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurückzunehmen und dem Vertragspartner den nach Abschreibungssätzen geminderten Wert gut zu schreiben.

3. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu.

§ 12 Exportbestimmungen

Die von uns gelieferten Produkte sind ausschließlich zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Ausfuhr von Produkten ist genehmigungspflichtig. Die Kenntnis der jeweils anzuwendenden Im- und Exportbestimmungen obliegt dem Vertragspartner. Die Kosten für eine Lieferantenerklärung zum Nachweis des präferentiellen Ursprungs sowie einer Landzeitlieferantenerklärung im Rahmen der Verordnung (EG) 1207/2001 trägt ausschließlich der Vertragspartner. Soweit weitere Kosten für notwendige Erklärungen und Auskünfte durch uns von Dritten im Zusammenhang mit einer Kostenbelastung erfolgen, stellt uns der Vertragspartner hiervon unwiderruflich frei.

§ 13 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller werden von uns im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

§ 14 Gerichtsstand, salvatorische Klausel, anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist das zuständige Gericht an unserem Sitz (Amtsgericht Reutlingen, Landgericht Tübingen), sofern der Käufer Kaufmann ist.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 (CISG).

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der Verträge nicht. Der Vertragspartner und wir sind in einem solchen Falle verpflichtet, eine wirksame Bestimmung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich im Rahmen des rechtlich zulässigen möglichst nahe kommt. Soweit dies nicht möglich ist, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmungen die gesetzlichen Bestimmungen.

Stand 06/2020